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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN >
AGB`s für Beratungsdienstleistungen der NKB gegenüber Kunden Stand 01.01.2008 (Norddeutsche Klinik und Besitzgesellschaft GmbH)
§ 1 Geltungsbereich und Umfang
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Norddeutschen Klinik und
Besitzgesellschaft GmbH (nachfolgend „NKB“ genannt) gelten für sämtliche
Willenserklärungen, Verträge und rechtsgeschäftlichen oder
rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen im Zusammenhang mit Beratungs und
Gutachterverträgen, Beschaffungen (nachfolgend „Auftrag“ genannt) der
NKB mit ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt). Gegenbestätigungen
des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts und/oder
Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen; diese werden nicht
Bestandteil von Vereinbarungen, wenn nicht die Bedingungen durch NKB
ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Umfang des Auftrages (1) Der Umfang, die Thematik, das jeweilige Ziel und die im Einzelnen im Rahmen des Auftrages zu erbringenden Werk und Dienstleistungen, Provisions, Pachtgeschäfte usw. werden zwischen der NKB und dem Kunden gesondert vertraglich vereinbart. Existiert keine schriftliche Vereinbarung, ergibt er sich aus den Umständen des konkreten Falles oder dauernder Übung. (2) Die NKB erbringt die Leistungen mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt sowie unter Berücksichtigung des Standes der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. (3) Die von der NKB genannten Zeitangaben dienen Planungszwecken und sind als Richtlinien unverbindlich. Dies gilt nicht, wenn zwischen der NKB und dem Kunden ausdrücklich feste Zeitangaben oder Termine vereinbart wurden. Beschaffungen von Gütern erfolgen im Kundenauftrag mit Provision als Vermittler unter Ausschluss von Gewährleistung, Produkthaftung, Lieferhaftung, Haftung nach dem MedProdGesetz usw. Zur Geltendmachung genannter Ansprüche bzw. Überprüfung durch den Kunden werden jeweils die gesamten Daten, Anspruchsgrundlagen des Beschaffungsgutes, Produktes übergeben.
§ 3 Aufklärungspflicht des Kunden/Vollständigkeitserklärung (1) Der Kunde sorgt dafür, dass d. NKB auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der NKB bekannt werden. Der Kunde stellt auch die zur vertragsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlichen Sachmittel, insbesondere Vortragsräume und entsprechende Ausstattung (wie zum Beispiel Beamer und Flipcharts) zur Verfügung. (2) Der Kunde sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben. (3) Der Kunde sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eine eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden. (4) Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kunden und der NKB bedingt, dass der Berater über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informiert wird. (5) Die NKB steht nicht für solche Verzögerungen, Mängel oder Schäden ein, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Kunden beruhen. Unterlässt der Kunde eine ihm nach § 3 dieser Bedingungen obliegende Mitwirkung, ist die NKB zur fristlosen Kündigung des Auftrages berechtigt. Der Kunde hat der NKB die infolge der Obliegenheitsverletzung entstehenden Mehrkosten auf Grundlage der dem Auftrag zugrunde gelegten Vergütungssätze zu ersetzen. Mit der NKB vereinbarte Termine oder Fristen gelten um den Zeitraum als verlängert, den der Kunde ab dem Zeitpunkt des Termins oder der Fristsetzung zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten benötigt.
§ 4 Ausführung der Beratungstätigkeit durch Dritte (1) Die NKB erfüllt den Auftrag durch den im jeweiligen Auftrag gesondert genannten Berater (nachfolgend „Berater“ genannt). Die NKB ist berechtigt, den Auftrag auch durch andere angemessen qualifizierte und sachverständige Dritte durchführen zu lassen, die Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer der NKB sein können (nachfolgend „Dritte“ genannt). Die NKB wird den Kunden über den Einsatz Dritter rechtzeitig informieren und die notwendigen Informationen über die Person und die Qualifikation des zum Einsatz kommenden Dritten mitteilen. Der Kunde kann dem Einsatz der Dritten widersprechen. (2) Die eingesetzten Dritten unterstehen dem Weisungsrecht des Beraters. Der Berater teilt den eingesetzten Dritten sämtliche betrieblichen Sicherheits und sonstige betriebliche Vorschriften des Kunden, die für die Auftragsdurchführung erforderlich sind, mit.
§ 5 Sicherung der Unabhängigkeit (1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. (2) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter der NKB zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Kunden auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
§ 6 Berichterstattung (1) Die NKB verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die ihrer Kooperationspartner schriftlich oder mündlich in regelmäßigen Abständen Bericht zu erstatten. (2) Die Parteien legen in dem jeweiligen Auftrag fest, ob eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende laufende Berichterstattung und/oder eine einmalige Berichterstattung am Ende des Auftrages (nachfolgend „Schlussbericht“ genannt) durch NKB zu erbringen ist. (3) Sofern die Parteien einen Schlussbericht vereinbart haben, erhält der Kunde diesen in angemessener Zeit, spätestens jedoch 4 Wochen nach Abschluss des Auftrages.
§ 7 Schutz und sonstige Rechte an den Arbeitsunterlagen- und ergebnissen (1) Die von der NKB und ihren Erfüllungsgehilfen erstellten Arbeitsunterlagen, Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen stehen im Eigentum der NKB. Sie dürfen – unabhängig von ihrer urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Schutzfähigkeit – durch den Kunden ausschließlich im Rahmen des vertraglich geschuldeten Auftragsumfangs genutzt werden. Soweit nicht anders vereinbart, räumt die NKB dem Kunden an den vertraglich geschuldeten Leistungsgegenständen einfache, nicht übertragbare Nutzungsrechte für die Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland in dem Umfang ein, wie sie zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Leistungsgegenstände im Rahmen des Vertragszwecks erforderlich sind. Die Nutzungsrechtseinräumung im Sinne des vorstehenden Satzes steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die vereinbarte Vergütung durch den Kunden vollumfänglich geleistet wird. Die NKB wird die Nutzung ihrer Leistungen jedoch im vertragsgemäßen Umfang dulden, solange noch kein Zahlungsverzug eingetreten ist. (2) Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die in § 7 Absatz 1 dieser Geschäftsbedingungen genannten Gegenstände ausschließlich für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf deren entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe der an Dritte der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der NKB. Eine Haftung der NKB dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.
(3) Die Verwendung der in § 7 Absatz 1 dieser Geschäftsbedingungen
genannten Gegenstände der NKB zu Werbezwecken durch den Kunden ist
unzulässig. Ein Verstoß berechtigt die NKB – unbeschadet möglicher
Schadensersatzforderungen zur fristlosen Kündigung aller noch
nicht durchgeführten Aufträge.
§ 8 Mängelbeseitigung, Abnahme und Gewährleistung (1) Die NKB ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Beratungsleistung, Lieferung, zu beseitigen. Sie ist verpflichtet, den Kunden hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (2) Soweit die NKB Werkleistungen erbringt, ist der Kunde mit Fertigstellung des Arbeitsergebnisses zur Abnahme verpflichtet. Weisen die Arbeitsergebnisse unwesentliche Mängel auf, kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Soweit nicht anders vereinbart, beseitigt NKB derartige Mängel innerhalb einer angemessenen Frist. (3) Im Falle der Erbringung von Werkleistungen kann die NKB eine Teilabnahme von einzelnen Arbeitsergebnissen verlangen, wenn das Arbeitsergebnis eine in sich geschlossene Arbeit darstellt und sie als Grundlage für weitere, zu erbringende Leistungen der NKB dient. Dies gilt insbesondere für Analysen, Organisationspläne oder Programme. (4) Verweigert der Kunde die Abnahme, kann die NKB dem Kunden eine angemessene Frist, mindestens jedoch von einer Woche, zur Abgabe der Abnahmeerklärung setzen. Nach Ablauf der gesetzten Abnahmefrist gilt die Abnahme als erfolgt, wenn die NKB den Kunden auf diese Folge bei Fristsetzung schriftlich hingewiesen hat. (5) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme. Ausgeschlossen ist eine Gewährleistung bei provisionierter Vermittlungstätigkeit bei Lieferungen von Gütern/Produkten gemäß § 2 Abs. 3. (6) Die NKB wird ihre Pflichten zur Erfüllung des Auftrags mit bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Sie gewährleistet, alle Leistungen im Sinn des Kunden zu erbringen, ist aber hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit ihrer Arbeit auf die Mitarbeit des Kunden/Lieferanten angewiesen. Insbesondere hinsichtlich des Zahlenmaterials und anderer (vor allem zukunftsbezogener) wirtschaftlicher Vorgaben (z. B. strategische Entwicklung, Personalentwicklung, Finanzkennzahlen, Liquidität) ist die NKB gebunden, die Vorgaben des Kunden umzusetzen und übernimmt keinerlei Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit der erarbeiteten Ergebnisse (z. B. Textdokumente, Berechnungen, Geschäftspläne), soweit diese auf Angaben des Kunden beruhen bzw. aus Angaben des Kunden resultieren. (7) Die NKB übernimmt keine Gewährleistung, wenn eine im Auftrag des Kunden beantragte Förderung seitens des Fördergebers aus welchem Grund auch immer nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Fall von jeglicher anderen Form der Finanzierung, welche nicht positiv abgeschlossen wird. (8) Im Falle der Gewährleistung ist die NKB zunächst gehalten, den Mangel nachzubessern. Der Kunde setzt der NKB eine angemessene Frist mit der Erklärung, dass er die Beseitigung des Mangels nach Fristablauf ablehne. Wenn die Frist erfolglos abgelaufen ist, steht dem Kunden nach seiner Wahl die Möglichkeit zu, die Honorarforderung zu mindern oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
§ 9 Haftung (1) Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind sowohl gegenüber der NKB als auch gegenüber ihren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden des Kunden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, die Folge des Nichtvorhandenseins einer zugesicherten oder garantierten Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes sind oder die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind. (2) Der Haftungsausschluss im Sinne des § 9 Absatz 1 dieser Geschäftsbedingungen gilt außerdem nicht bei einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“). Hierbei handelt es sich um solche vertragliche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. (3) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht und der grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht in Fällen von Personenschäden. (4) Für Schäden des Kunden, die aus dem Verlust von Daten resultieren, haftet die NKB nicht, wenn und soweit die Schäden durch eine zweckgemäße, regelmäßige und vollständige Sicherung aller relevanten Daten durch den Kunden hätten vermieden werden können. Die Haftung ist zudem ausgeschlossen, wenn eine im Auftrag des Kunden beantragte Förderung seitens des Fördergebers aus welchem Grund auch immer nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Falle von jeglicher anderen Form der Finanzierung, die nicht positiv abgeschlossen wird. (5) Wird der Auftrag unter Einschaltung eines Dritten, z. B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Kunde hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs und Haftungsansprüche gegen den Dritten als an den Kunden abgetreten.
§ 10 Verpflichtung zur Verschwiegenheit (1) Die NKB und der Kunde verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich insbesondere auch auf die Person des Kunden und dessen Geschäftsverbindungen. Die Parteien verpflichten auch die jeweils eingesetzten Erfüllungs und Verrichtungsgehilfen zu einer entsprechenden Verschwiegenheit. (2) Nur der Kunde selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, können die NKB schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden. (3) Die NKB darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Kunden aushändigen. Der NKB ist es jedoch auch ohne Einwilligung gestattet, anonymisierte Berichte über ihre Tätigkeit für den Kunden zu veröffentlichen. (4) Die Schweigepflicht der Parteien gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. (5) Die NKB ist befugt, ihre anvertrauten personenbezogenen Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die NKB gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Der NKB überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden nach Auftragsbeendigung grundsätzlich dem Kunden zurückgegeben.
§ 11 Honoraranspruch (1)Die NKB hat für die zu erbringenden Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines Honorars durch den Kunden, dessen Höhe sich nach der gesonderten Vereinbarung mit dem Kunden richtet. Die NKB hat neben dem HonorarAnspruch auf Erstattung ihrer Auslagen und auf Zahlung der gesetzlichen Umsatzsteuer. (2) Soweit sich die Parteien auf ein Stundenhonorar geeinigt haben, stellt die NKB die entsprechenden Honorare und Auslagen jeweils für einen laufenden Monat nachträglich in Rechnung. Im Falle der Vereinbarung von einem Honorar nach Tagessätzen versteht die NKB hierunter einen 8StundenTag. (3) Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, sind 50 % der Auftragssumme mit Vertragsschluss fällig. Im Übrigen werden die vereinbarten Zahlungsforderungen sofort nach der Leistungserbringung oder – bei Werkleistungen – in der vereinbarten Höhe mit der Abnahme der jeweiligen Teilleistung fällig und sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang auszugleichen. (4) Kürzungen der geschuldeten Zahlungen oder ein diesbezüglicher Einbehalt wegen geltend gemachter Gewährleistungsansprüche sind dem Kunden nicht gestattet, wenn die Gewährleistungsansprüche bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind. Das Recht zur Nacherfüllung bleibt unberührt. (5) Der Kunde kommt ohne Mahnung nach Ablauf der in der Rechnung genannten Zahlungsfrist in Zahlungsverzug, spätestens jedoch mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung. Die Verzugsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. (6) Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Kunden schuldhaft aufgrund von Umständen, die in seiner Sphäre liegen, verhindert (z. B. wegen Kündigung der NKB aus Gründen der Obliegenheitsverletzung durch den Kunden, vgl. § 3 dieser Geschäftsbedingungen), so steht der NKB gleichwohl das vereinbarte Honorar zu. Dies gilt auch dann, wenn eine im Auftrag des Kunden beantragte Förderung seitens des Fördergebers aus welchem Grund auch immer nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Fall von jeglicher anderen Form der Finanzierung, welche nicht positiv abgeschlossen wird.
§ 12 Kündigung
Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung
kündigen. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung liegt insbesondere dann
vor, wenn:
§ 13 Kundendaten Die NKB speichert und verarbeitet die Kundendaten ausschließlich im Rahmen der Auftragsabwicklung und Abrechnungszwecken. Die Daten werden nicht an Dritte weitergeleitet.
§ 14 Zurückbehaltungsrecht Die Lieferung von Gütern/ Produkten steht so lange die Ware nicht vollständig bezahlt ist unter Eigentumsvorbehalt der NKB. Die NKB kann Abschlagszahlungen / Raten bei Vertragsabschluss vereinbaren. Im Verzugsfall kann die NKB unter Ersatz eines Schadens vom Vertrag zurücktreten.
§ 15 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Anpassung eine angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.
§ 16 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand (1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts. (2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der NKB. (3) Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort der NKB zuständig.
Parchim, 01.01.2008 Wolfgang Strohhäcker Geschäftsführer
Stephan Kastorf Geschäftsführer
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