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ALLGEMEINE Einkaufsbedingungen
der NKB - Norddeutsche Klinik- und Besitzgesellschaft mbH, vertreten
durch die Geschäftsführer Herren Wolfgang Strohhäcker und Stephan
Kastorf, Buchholzallee 45a, 19370 Parchim, Telefon: +49 (0)3871/2690318,
Telefax: +49 (0)3871/2690319, E-Mail: info@nkb-deutschland.de,
Amtsgericht Schwerin, HRB 9907, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE
257345728 (nachfolgend „NKB“ bezeichnet).
§ 1 Geltungsbereich und Umfang
1. Anwendung/Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche zwischen der NKB und ihren Lieferanten (nachfolgend als „Lieferanten“ bezeichnet) von Waren und Geräten geschlossenen und zu schließenden Verträge sowie für alle im Zusammenhang mit solchen Verträgen stehenden Willenserklärungen, rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen des Lieferanten.
1.2 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Diesen Bedingungen entgegenstehende oder von ihnen abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen; entgegenstehende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, sie werden von der NKB ausdrücklich anerkannt. Mit der vorbehaltlosen Annahme von Waren werden Geschäftsbedingungen des Lieferanten trotz Kenntnis dieser Bedingungen nicht anerkannt.
1.3 Sofern sich der Lieferant zur Ausführung der vertraglich übernommenen Pflichten der Hilfe von Frachtführern, Spediteuren oder anderen Dritten bedient, sind die Regelungen diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in die entsprechenden Verträge als wesentlicher Bestandteil mit einzubeziehen.
2. Annahmefrist und abändernde Auftragsbestätigungen
2.1 Sofern in den Bestellungen der NKB keine anderen Fristen angegeben sind,
kann der Lieferant ein unterbreitetes Vertragsangebot der NKB nur innerhalb einer Annahmefrist von 10 Tagen ab Zugang des Vertragsangebots annehmen.
2.2 Weicht die Auftragsbestätigung des Lieferanten von der Bestellung der NKB ab, ist die NKB an diese abändernde Auftragsbestätigung nur gebunden, sofern sie dieser Abänderung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
3. Liefertermine
3.1 In Angeboten oder auf Bestellungen angegebene Liefertermine sind bindend und nur bei rechtzeitiger Anlieferung der Ware bei NKB oder einem von der NKB genannten Dritten eingehalten. Der Lieferant ist verpflichtet, NKB unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass Liefertermine nicht eingehalten werden können.
3.2 Im Falle des Lieferverzuges stehen NKB die gesetzlichen Ansprüche zu.
4. Lieferanschriften/Annahmezeiten
Sofern nicht anders vereinbart, sind bestellte Waren zwischen 07:30 Uhr und 16:00 Uhr an die folgende Lieferanschrift zu liefern:
NKB – Norddeutsche Klinik- und
Besitzgesellschaft mbH
c/o Klinik am Haussee
Buchenallee 1
17258 Feldberger Seenlandschaft
5. Anlieferung der Ware
5.1 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „frei Haus“ inklusive Versicherung, Zoll und sonstiger Nebenkosten zu erfolgen (DDP gemäß INCOTERMS 2000).
5.2 Grundsätzlich sind alle Warenlieferungen, die auf Palette angeliefert werden, bei der entsprechenden Lieferanschrift telefonisch zu avisieren. Bei Bestellung in Paletteneinheiten hat eine sortenreine Anlieferung je Euro-Palette zu erfolgen.
5.3 Angelieferte Euro-Paletten die nach UIC-Richtlinie 435-4 VE mangelhaft sind, werden nicht mehr ausgetauscht. Auf gesonderte Anforderung werden die mangelhaften Paletten dem Lieferanten zur Abholung bereitgestellt.
5.4 Die Ware ist in Bezug auf Verpackung und Ladungsträger so anzuliefern, dass
bei üblicher Beanspruchung der Verpackung und der Ladungsträger die angelieferte
Ware auch unter Einsatz von Fördertechnik (Stapler, Hubwagen etc.) ohne
Beeinträchtigung der Ware und des Förderprozesses eingelagert werden kann. Für
eine notwendige Entsorgung von Verpackungsmaterial wird eine
Entsorgungspauschale von 25,00 EUR berechnet. Dies gilt nicht, wenn der
Lieferant nachweisen kann, dass ein Aufwand für die Entsorgung überhaupt nicht
entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als die vorgenannte
Entsorgungspauschale. 5 .5 Die Anlieferung hat grundsätzlich auf Euro-Paletten
mit den Maßen 1,20 x 0,80 m zu erfolgen, wobei darauf zu achten ist, dass keine
Überladung über den Rand der Euro-Palette hinaus gegeben ist. Die maximale Ladungshöhe inklusive Palette beträgt 1,70 m. Annahme und Austausch ist nur bei einwandfreiem Zustand der Euro-Palette möglich. Palettentauschgebühren werden nicht akzeptiert. Bei Anlieferung auf anderen als den oben angegebenen Palettengrößen
bzw. Einwegpaletten berechnet NKB eine Aufwandspauschale von 25,00 EUR je Palette. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant nachweisen kann, dass ein aufgrund der Abweichung der von der oben bezeichneten Euro-Palette bedingter Aufwand überhaupt nicht entstanden oder dass er wesentlich niedriger ist als die vorgenannte Aufwandspauschale.
5.6 Der Gefahrenübergang findet erst nach Ablieferung und Annahme des Liefergegenstandes an der in Ziffer 4 dieser Einkaufsbedingungen vorgeschriebenen Anlieferstelle statt.
6. Begleitpapiere
6.1 Dem beauftragten Frachtführer müssen ordnungsgemäße und vollständige
Begleitpapiere (Frachtbriefe, Speditionsaufträge, Lieferscheine und/oder
sonstige Begleitpapiere) übergeben werden. Auf dem Lieferschein muss eine
eindeutige Identifikation der Lieferscheinnummer möglich sein.
6.2 Bei Ware oder Warengruppen, die erstmalig an NKB geliefert werden (Neuware), ist der Lieferant verpflichtet, folgende Artikelstammdaten mitzuteilen: Herstellerartikelnummer, Artikelbezeichnung, Ursprungsland mittels ISO- oder Kfz-Angabe, Zolltarifnummer, EAN Code, Verpackungsmaße (mm) und Gewicht (gr) inklusive Verpackung, Produktmaße (mm) und Gewicht (gr) der Ware ohne Verpackung. Der Lieferant teilt die vorstehenden Artikelstammdaten nach genauer Absprache mit NKB auf elektronischem Wege mit.
6.3 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die vollständige NKB-Bestellnummer anzugeben. Verzögerungen, die durch die Nichtangabe dieser Bestellnummer verursacht werden, hat NKB nicht zu vertreten. Bei Nichtangabe der NKB-Bestellnummer wird eine Aufwandspauschale von 25,00 EUR berechnet. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant nachweisen kann, dass ein durch die Nichtangabe der NKB-Bestellnummer bedingter Aufwand überhaupt nicht entstanden oder dass er wesentlich niedriger ist als die vorgenannte Aufwandspauschale.
7. Wareneingang/Mängeluntersuchung
7.1 NKB ist grundsätzlich berechtigt, die Annahme mangelhafter Ware oder von Falschlieferungen zu verweigern. NKB kann die Annahme einer gesamten Lieferung ablehnen, wenn Stichproben dieser Lieferung Mängel aufweisen und aufgrund der Art der festgestellten Mängel davon auszugehen ist, dass ein großer Teil der Waren identische oder ähnliche Mängel aufweist.
7.2 Die angelieferten Waren werden innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Quantitätsmängel geprüft.
7.3 Bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel können bis zum Ablauf von 10 Werktagen ab Wareneingang gerügt werden. Verdeckte, bei ordnungsgemäßer Wareneingangskontrolle nicht sofort erkennbare Mängel können innerhalb von 10 Werktagen ab ihrer Entdeckung gerügt werden.
7.4 Bei Abweichung der tatsächlich gelieferten Menge von der im Lieferschein angegebenen Menge bzw. bei beschädigter Ware wird die entsprechende fehlende bzw. beschädigte Menge mittels einer Belastungsanzeige belastet und die betreffende Bestellung abgeschlossen. Die fehlende bzw. beschädigte Menge ist dabei nicht nachzuliefern. Ist die tatsächlich gelieferte Menge höher als die vertraglich vereinbarte Menge, so behält sich NKB vor, die zu viel angelieferte Ware ebenfalls mittels einer Belastungsanzeige zu belasten. Falls die Ware in der gelieferten Menge nach Prüfung durch den Einkauf von NKB nicht gewünscht wird, hat der Lieferant die Abholung der zu viel gelieferten Ware auf seine Kosten mit einer Frist von 2 Wochen zu veranlassen. NKB erwartet für die zu viel gelieferte Ware eine Gutschriftsanzeige, sofern die Mehrlieferung berechnet wurde. Sollte die Gutschriftsanzeige nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen erfolgen, belastet NKB den Warenwert. Bezüglich der zu viel gelieferte Menge findet kein Gefahrenübergang auf NKB statt. Die Gefahr bleibt weiterhin auf Seiten des Lieferanten bzw. des von ihm beauftragten Spediteurs. Im Falle von zu viel gelieferter Ware, die von NKB nicht gewünscht wird und nicht innerhalb der in Ziffer 7.4 Satz 4 genannten Frist abgeholt wird, berechnet NKB dem Lieferanten nach Fristablauf pauschale Einlagerungskosten in Höhe von 65,00 EUR pro Monat und Warenpalette. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Lieferant nachweisen kann, dass ein Einlagerungsaufwand überhaupt nicht entstanden oder dass er wesentlich niedriger ist als die vorgenannte Einlagerungsspauschale.
8. Retouren
8.1 Die Dauer der Erledigung (Gutschrifterstellung bzw. Umtausch) von Retouren darf vier Kalenderwochen nicht überschreiten. NKB behält sich vor, nach Ablauf dieser Frist die Annahme zu verweigern und generell eine entsprechende Belastung vorzunehmen.
8.2 Im Fall von defekter Lagerware hat die Erstellung einer Gutschrift und die Abholung der defekten Ware innerhalb von vier Wochen zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist wird NKB eine entsprechende Belastung vornehmen. Bereits bezahlte und von NKB retournierte Ware bleibt bis zur Gutschrift durch den Lieferanten Eigentum von NKB.
8.3 Die NKB-Beleg-Nummer ist auch auf reparierter oder umgetauschter Ware mit aufzuführen. Eine Zuordnung ohne diese Daten ist nicht möglich und führt zu Differenzen. Der Versand von reparierter Ware hat aus-schließlich an die in Ziffer 4 dieser Einkaufsbedingungen genannte Lieferanschrift zu erfolgen.
9. Preise
In den Bestellungen bzw. Angeboten ausgewiesene Preise sind bindend. Sofern nichts anderes vereinbart ist, schließt der Preis die Verpackung der Ware sowie die Lieferung „frei Haus“ inklusive Versicherung ein. Die vereinbarten Preise enthalten weiterhin, sofern nicht anders vereinbart, sämtliche anfallenden Nebenkosten wie Verzollung oder vorgeschriebene gesetzliche Abgaben (DDP gemäß INCOTERMS 2000). Wenn nicht anderes angegeben oder vereinbart ist, sind alle Preise Nettopreise.
10. Zahlungsbedingungen
10.1 Eine Zahlung kann nur nach einer Überprüfung der Rechnung erfolgen. Diese ist ausschließlich bei einer eindeutigen Zuordnung der Rechnung zur entsprechenden Lieferung möglich. Hierzu ist es erforderlich, dass pro Lieferschein jeweils nur eine deckungsgleiche Rechnung erstellt wird. Auf jeder Rechnung ist unbedingt die dazugehörige NKB-Bestellnummer anzugeben. Ebenso müssen die jeweiligen Zahlungskonditionen auf der Rechnung klar erkennbar sein. Zahlungsfristen beginnen ab dem Zugang der ordnungsmäßigen Rechnung bei NKB zu laufen, frühestens mit dem Eingang der Ware.
10.2 Werden bei der Rechnungsprüfung Differenzen bezüglich Menge, Preis und/oder Konditionen festgestellt, ist NKB berechtigt, die Differenzen sowie eine Aufwandspauschale von 25,00 EUR netto durch eine Belastungsanzeige geltend zu machen, es sei denn, der Lieferant kann nachweisen, dass ein abweichungsbedingter
Aufwand überhaupt nicht entstanden oder dass er wesentlich niedriger ist als die
vorgenannte Aufwandspauschale.
10.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen NKB im gesetzlichen Umfang zu.
11. Gewährleistung
11.1 Der Lieferant übernimmt in vollem Umfang die Gewähr, dass die von ihm gelieferte Ware nicht mangelhaft ist. Waren sind auch dann als mangelhaft anzusehen, wenn sie bezüglich Beschaffenheit, Verpackung und Kennzeichnung nicht mit den jeweils gültigen rechtlichen Bestimmungen übereinstimmen oder sie von der Bemusterung abweichen.
11.2 Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Verpackungen der gelieferten Ware bei einem zugelassenen Dualen System lizenziert sind und die entsprechenden Versorgungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt werden. Der Lieferant gewährleistet hinsichtlich der von ihm gelieferten Waren die Einhaltung der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der EU-Chemikalienverordnung REACh,
der Verpackungsverordnung, der Batterieverordnung, der der RoHS-Richtlinie und deren Umsetzung in inländisches Recht (ElektroG) und die Einhaltung der jeweils gültigen Kennzeichnungspflichten (z.B. WEEE und CE). Soweit nichts anderes vereinbart, gewährleistet der Lieferant, dass sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben (z.B. GEMA-Gebühren, VG Wort) bereits abgeführt wurden und durch die Ware keine Rechte Dritter (vgl. Ziffer 13.1 dieser Einkaufsbedingungen) verletzt werden. Die vorstehend beispielhaft aufgeführten gesetzlichen Vorschriften sind als nicht abschließend zu betrachten.
11.3 NKB schließt jegliche Haftung, die sich aus der Nichteinhaltung der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der gelieferten Ware ergibt, im Verhältnis zum Lieferanten aus. Im Falle der Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, der Kennzeichnungspflichten und im Fall der Verletzung von Rechten Dritter stellt der Lieferant NKB von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter und den Kosten der Rechtsverteidigung auf erstes Anfordern frei. Die Freistellungsverpflichtung umfasst sämtliche Aufwendungen, die NKB im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme erwachsen. Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten gilt nicht, wenn die Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, Kennzeichnungspflichten und die Verletzung von Rechten Dritter auf einer Veränderung der Ware durch NKB beruht.
11.4 Im Falle eines Mangels der Ware stehen NKB im Übrigen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Hinsichtlich der Rückgriffsansprüche von NKB finden die Vorschriften der §§ 478 f. BGB Anwendung.
11.5 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
12. Produkthaftung und Produktsicherheit
12.1 Soweit der Lieferant für einen der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz unterliegenden Schaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, NKB insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter und den Kosten der Rechtsverteidigung auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
12.2 In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaigen Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von NKB durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Umfang und Inhalt durchzuführender Rückrufmaßnahmen wird NKB den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
12.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht- und eine Rückrufversicherung in angemessener Höhe – hinsichtlich der Produkthaftungsfälle jedoch mindestens in Höhe von 1 Mio. EUR – pauschal für Personen- und Sachschaden vorzuhalten und auf erstes Anfordern der NKB vorzulegen.
12.4 Der Lieferant verpflichtet sich, der NKB einen Nachweis (z.B. Prüfzeugnisse oder Bescheinigungen einer Prüfstelle) über die Einhaltung der Bestimmungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) auf erstes Anfordern zur Verfügung zu stellen.
13. Schutzrechte/Exportbeschränkungen
13.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit der Lieferung keine Rechte Dritter, insbesondere Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Urheber-, Leistungsschutz- oder Markenrechte, verletzt werden. Wird NKB von einem Dritten wegen einer Verletzung eigener Rechte in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, NKB auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung umfasst sämtliche Aufwendungen,
die NKB im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme erwachsen. Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten gilt nicht, wenn die Verletzung der Rechte Dritter auf der Veränderung der Ware durch NKB beruht.
13.2 Sollte die gelieferte Ware Exportverboten oder Exportbeschränkungen unterliegen, wird der Lieferant NKB unaufgefordert hierüber informieren. NKB hat das Recht, bei Vorliegen von Exportverboten oder –beschränkungen vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn die Exporthindernisse NKB bereits bei Vertragsschluss bekannt waren.
13.3 Nach Maßgabe der zwischen den Parteien gesondert vereinbarten und in der Anlage beigefügten Konditionsvereinbarung räumt der Lieferant NKB, den ihr angeschlossenen Firmen sowie den gewerblichen Kunden (Weiterverkäufer) von NKB und den ihr angeschlossenen Firmen das Recht ein, Produktdaten, -abbildungen sowie Logos und Marken des Lieferanten zu nutzen.
14. Haftung
14.1 Die Haftung des Lieferanten für NKB entstehende Schäden bestimmt sich – sofern nichts anderes vereinbart wird – nach den gesetzlichen Bestimmungen.
14.2 NKB haftet für Schäden des Lieferanten, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, die Folge einer Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
15. Datenschutz
Die Datenschutzpraxis von NKB steht im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie dem Telemediengesetz (TMG). Um dies zu gewährleisten, ist der Lieferant verpflichtet, eventuell im Rahmen einer Retournierung oder im Gewährleistungsfall bekannt gewordene personenbezogene Daten von Kunden der NKB ebenfalls im Einklang mit den deutschen Datenschutzbestimmungen zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte herauszugeben.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Sowohl NKB als auch der Lieferant verpflichten sich, die ihnen jeweils im Rahmen der Vertragsbeziehung übermittelten Daten und Informationen vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Ebenso unterliegen die im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Erkenntnisse über innerbetriebliche Vorgänge des Vertragspartners (u.a. Geschäftsvorfälle, zukünftige Planungen) der Geheimhaltung.
16.2 Sollten eine oder mehrere der in diesen Einkaufsbedingungen getroffenen Regelungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleiben die Einkaufsbedingungen hiervon im Übrigen unberührt. Der Lieferant und NKB verpflichten sich, die entsprechende Bestimmung durch Regelungen zu ersetzen, die dem Vertragszweck wirtschaftlich entsprechen.
16.3 Auf den Vertrag findet, auch wenn der Lieferant seinen Sitz im Ausland hat, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Geltung des UN-Kaufrechts sowie des deutschen Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.
16.4 Ist der Lieferant Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Ansprüche der Sitz von NKB.
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